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   BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19   

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https://dejure.org/2020,42783
BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19 (https://dejure.org/2020,42783)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2020 - V ZB 151/19 (https://dejure.org/2020,42783)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2020 - V ZB 151/19 (https://dejure.org/2020,42783)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 511 ZPO, § 10 WoEigG, § 13 Abs 2 WoEigG
    Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen im Fall mehrfacher Rechtsmitteleinlegung durch eine Partei bei unterschiedlichen Gerichten; Inhaber des Schadensersatzanspruchs wegen eines Substanzschadens an gemeinschaftlichem Eigentum mit ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 511; WEG § 13 Abs. 2
    Schadensersatzanspruch wegen Substanzschaden an gemeinschaftlichem Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum durch Einräumung eines Sondernutzungsrechts hinsichtlich Zuweisungsgehalts (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche); Einlegen des Rechtsmittels bei ...

  • rewis.io

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen im Fall mehrfacher Rechtsmitteleinlegung durch eine Partei bei unterschiedlichen Gerichten; Inhaber des Schadensersatzanspruchs wegen eines Substanzschadens an gemeinschaftlichem Eigentum mit ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 511; WEG § 13 Abs. 2
    Anspruchsberechtigter von Schadensersatz wegen Substanzschaden an mit Sondernutzungsrecht ausgestattetem Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum durch Einräumung eines Sondernutzungsrechts hinsichtlich Zuweisungsgehalts (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche); Einlegen des Rechtsmittels bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über mehrfach eingelegte Berufung ist einheitlich zu entscheiden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch bei einem Sondernutzungsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2121
  • MDR 2021, 182
  • MDR 2021, 348
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382; RGZ 102, 364, 365 f.).

    Macht aber die Partei von einem Rechtsmittel mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383).

    Das bei dem Landgericht Stade eingelegte Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, weil das nachfolgend angerufene Landgericht Lüneburg zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383).

    Die durch die Anrufung des Landgerichts Stade entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06, NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; RGZ 102, 364, 366).

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 34/13

    Streitigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Zuordnung von

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB 129/06, NJW 2007, 1211 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10 f.).

    Aber auf diese Weise lässt sich sowohl vermeiden, dass einander widersprechende Entscheidungen in der Sache ergehen, als auch, dass das Rechtsmittel nur deshalb verworfen wird, weil jedes Gericht das jeweils andere für zuständig hält (zu einer solchen Konstellation Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 4).

  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 157/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Behandlung der Berufungseinlegung von Hauptpartei und

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2).

    Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 5).

  • RG, 13.07.1921 - VI 158/21

    Wiederholte Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382; RGZ 102, 364, 365 f.).

    Die durch die Anrufung des Landgerichts Stade entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06, NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; RGZ 102, 364, 366).

  • BGH, 18.01.2007 - V ZB 129/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für ein Berufungsverfahren wegen Anwendung

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB 129/06, NJW 2007, 1211 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10 f.).
  • BGH, 28.09.2006 - VII ZB 32/06

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Einlegung der Berufung gegen ein amtsgerichtliches

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Die durch die Anrufung des Landgerichts Stade entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06, NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; RGZ 102, 364, 366).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83

    Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83, FamRZ 1984, 36 f.).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZR 185/15

    Wohnungseigentumssache: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Hier streiten die Parteien um Schadensersatz wegen der Rodung einer Weide und eines Holunderstrauchs auf der Sondernutzungsfläche der Klägerin; als wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Grundstücks stehen dauerhaft gepflanzte Gehölze im gemeinschaftlichen Eigentum, und es geht infolgedessen um die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZR 185/15, NJW-RR 2016, 587 Rn. 4 f.).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit der Kläger - wie hier - eigene Schadensersatzansprüche aus einem ihm zustehenden Sondernutzungsrecht an dem beschädigten gemeinschaftlichen Eigentum ableitet; denn bei dem Sondernutzungsrecht handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NZM 2019, 256 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19
    Bindungswirkung kommt einer solchen Abgabeentscheidung zwar nicht zu, weil § 281 ZPO nicht die funktionelle Zuständigkeit betrifft und auf Verweisungen unter Rechtsmittelgerichten im Grundsatz auch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NZM 2010, 166 Rn. 9).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    (1) Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt (vgl. dazu Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, WuM 2021, 132 Rn. 15) Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 39) und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, aaO).
  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 75/22

    Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei

    Zur Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 f.; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 9 ff.).

    Das Landgericht Mannheim hat sich in Widerspruch zu der gefestigten, auf eine mehrfache Rechtsmitteleinlegung bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, indem es die Berufung der Beklagten zu 1 verworfen hat, obwohl es von dem Landgericht Heidelberg zuvor von der auch dort eingelegten Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 6).

    Das Rechtsmittel als solches ist dabei von durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 mwN; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 10; siehe bereits RGZ 102, 364, 365).

    In diesem Fall ist über das Rechtsmittel als solches einheitlich zu entscheiden und auszusprechen, dass es unzulässig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, aaO S. 383; vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 27; Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - V ZB 129/06, NJW 2007, 1211 Rn. 5; vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10; vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 10).

    Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf auch in diesem Fall nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn sich erweist, dass keine der Einlegungen zulässig ist (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO).

    Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - unter Übersendung der Prozessakten an das andere Gericht abzugeben (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 9; jeweils mwN).

    Das Landgericht Mannheim durfte die Berufung mithin nicht als unzulässig verwerfen, weil das Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht Heidelberg noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 12).

    Ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 13 mwN).

  • BFH, 25.01.2022 - II R 36/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

    Aufstehende Gehölze sind deshalb im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweit vorgezogen und eingepflanzt worden sind (vgl. BGH-Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 45/10, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 852, Rz 14; BGH-Beschlüsse vom 17.03.2016 - V ZR 185/15, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport 2016, 587, Rz 4, und vom 26.11.2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121, Rz 8).
  • BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23

    Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit

    Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere Gericht abzugeben (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023, VIII ZB 75/22, NJW-RR 2023, 585 Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. November 2020, V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 10 f.).

    Im Falle eines - wie hier - negativen Kompetenzkonflikts bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH NJW 2021, 2121 Rn. 11).

    Dabei bezieht sich das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2020, V ZB 151/19, juris Rn. 11. In dieser führt der Bundesgerichtshof aus, im Falle einer Berufungseinlegung bei zwei Landgerichten habe das Gericht, das sich für unzuständig halte, die Sache an das andere Gericht abzugeben.

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 79/20

    Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der

    Die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren müssen durch die angerufenen Gerichte koordiniert werden (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, BeckRS 2020, 36581 Rn. 10 f; siehe auch Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 und Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 5).
  • BGH, 01.07.2021 - V ZB 71/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumte Berufungsfrist nach Einlegung

    Infolgedessen war für das Landgericht Mainz in keiner Weise ersichtlich, dass die Abgabe (auch) der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist dienen sollte; es konnte davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur die formlose (und nicht eilbedürftige) Abgabe des Verfahrens (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, ZWE 2021, 161 Rn. 11) erreichen wollte, nachdem er sich - wie es anwaltlicher Sorgfalt entsprochen hätte - direkt an das für die Wiedereinsetzung und die Berufung zuständige Landgericht Koblenz gewandt und die erforderlichen Anträge dort gestellt hatte.

    Wäre die Abgabe nicht beantragt worden und hätte das Landgericht Mainz auch keine Kenntnis von einem vor dem Landgericht Koblenz eingeleiteten Berufungsverfahren erlangt, hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - V ZB 151/19, ZWE 2021, 161 Rn. 10), worauf es - wie geschehen - zuvor hinweisen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08, NJW-RR 2010, 1075 Rn. 7 mwN).

  • BFH, 23.02.2022 - II R 45/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

    Aufstehende Gehölze sind deshalb im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweit vorgezogen und eingepflanzt sind (vgl. BGH-Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 45/10, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 852, Rz 14; BGH-Beschlüsse vom 17.03.2016 - V ZR 185/15, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport 2016, 587, Rz 4, und vom 26.11.2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121, Rz 8).
  • OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22

    Sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte wegen Äußerungen in sozialen

    Mit diesem Beschluss ist nicht entschieden, dass die Berufungsfrist bereits durch Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Hamm gewahrt werden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2015 - 32 SA 37/15, NJW 2016, 172 Rn. 28 f.; zum Verhältnis Abgabe und Verweisung auch BGH Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, juris), zumal in dem Beschluss auch klar und eindeutig auf die nunmehr vom hiesigen Senat zu entscheidende Wiedereinsetzungsfrage verwiesen wird.
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 16 U 155/22
    Eine einfache Abgabe der Sache an das Oberlandesgericht Köln (vgl. zu diesem Vorgehen BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, juris, Rn. 11) kam ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger trotz Anfrage des Senatsvorsitzenden nicht mitgeteilt hat, dass er eine weitere Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt hat.
  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 15 ZB 23.574

    Rechtsschutz gegen Fälligkeit und Androhung von Zwangsgeldern

    Über die vom Klägerbevollmächtigen mit mehreren Schriftsätzen erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung ist einheitlich zu entscheiden (vgl. VGH BW, U.v. 10.12.2015 - 8 S 1531/14 - juris Rn. 34; BFH, B.v. 18.12.2001 - XI 178/01 - juris Rn. 2; BGH, B.v. 26.11.2020 - V ZB 151/19 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vor § 124 Rn. 41).
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